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Glossar · Planung & Recht

Werkvertrag

Der Werkvertrag ist der Vertrag, mit dem sich ein Unternehmer zur Herstellung eines Werks und der Besteller zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet. Er ist in OR Art. 363 bis 379 geregelt und bildet die Grundlage jedes Bauauftrags.

BauvertragUnternehmervertragWerklieferungsvertrag
Was bedeutet Werkvertrag?

Werkvertrag im Detail.

Im Bauwesen ist jeder Auftrag an ein Bauunternehmen ein Werkvertrag: Der Unternehmer schuldet ein Ergebnis, etwa eine fertige Kanalisation, eine Stützmauer oder einen Belag, nicht bloss Bemühungen. Das unterscheidet ihn vom Auftrag nach OR Art. 394, der für Planer und Bauleitung gilt. Der Werkvertrag ist formfrei und kann mündlich entstehen; im Bau wird er praktisch immer schriftlich abgeschlossen, mit Leistungsverzeichnis, Plänen, Bauprogramm und dem Verweis auf die SIA 118 als Vertragsbestandteile.

Die wichtigsten Bestimmungen des OR betreffen die Vergütung, die Ablieferung und die Mängelhaftung. Bei einem Festpreis nach Art. 373 trägt der Unternehmer das Risiko von Mehraufwand, ausser bei ausserordentlichen, nicht vorhersehbaren Umständen wie unerwartetem Fels oder Grundwasser. Wurde kein Preis vereinbart, wird nach Wert der Arbeit und Aufwand abgerechnet. Nach Art. 377 kann der Besteller jederzeit vom Vertrag zurücktreten, muss aber die geleistete Arbeit bezahlen und den Unternehmer vollständig schadlos halten.

Die SIA 118 konkretisiert die Vergütungsarten: Einheitspreise pro Kubikmeter Aushub oder Laufmeter Leitung mit Abrechnung nach Ausmass, Globalpreis für eine definierte Leistung mit Teuerungsanpassung, Pauschalpreis ohne Anpassung und Regie nach Aufwand. Bei Einheitspreisen ist die Offerte nur eine Schätzung der Menge; die Schlussrechnung folgt dem tatsächlichen Ausmass. Bei Global- und Pauschalpreisen muss die Leistung sehr genau beschrieben sein, sonst entstehen Streitigkeiten über Nachträge.

Für Bauherrschaften wichtig ist das Bauhandwerkerpfandrecht nach ZGB Art. 837: Unternehmer und Subunternehmer können innert vier Monaten nach Vollendung ihrer Arbeit ein Pfandrecht auf dem Grundstück eintragen lassen, wenn sie nicht bezahlt wurden. Das gilt auch, wenn der Bauherr einen Generalunternehmer bereits bezahlt hat. Im Kanton Zürich sichern sich Bauherren deshalb mit Zahlungsplänen, Rückbehalten und Bestätigungen über bezahlte Subunternehmer ab. Typische Fehler sind Verträge ohne klare Leistungsbeschreibung, fehlender SIA-118-Verweis und mündliche Zusatzbestellungen.

Ein guter Werkvertrag im Tiefbau enthält: Parteien, Objekt, Leistungsverzeichnis nach NPK, Preisart, Zahlungsbedingungen, Bauprogramm, Regieansätze, Regelung von Nachträgen, Sicherheiten und Gerichtsstand. Als Richtwert liegen Bauverträge für Umgebungsarbeiten eines Einfamilienhauses bei CHF 30'000 bis CHF 120'000, für den Tiefbau eines Neubaus bei CHF 60'000 bis CHF 200'000. Diese Angaben ersetzen keine Rechtsberatung. Swiss Group Constructions arbeitet mit schriftlichen Werkverträgen auf Basis der SIA 118 und klar ausgewiesenen Regieansätzen.

Aus der Praxis

Beispiel: Tiefbauvertrag für ein Mehrfamilienhaus in Volketswil

Für den Neubau eines Mehrfamilienhauses in Volketswil schliesst die Bauherrschaft mit einem Baumeister einen Werkvertrag über Aushub, Kanalisation, Werkleitungen und Hinterfüllung ab. Vereinbart werden Einheitspreise nach NPK, die SIA 118, ein Bauprogramm mit Vollendung nach acht Wochen und ein Rückbehalt von 10 Prozent. Beim Aushub zeigt sich Fels auf 40 m², der als Nachtrag nach der Position «Felsabbau» abgerechnet wird. Die Schlussrechnung folgt dem Ausmass und liegt 6 Prozent über der Offerte.

Häufige Fragen

Fragen zu Werkvertrag.

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Was ist der Unterschied zwischen Werkvertrag und Auftrag?

Beim Werkvertrag schuldet der Unternehmer ein konkretes Ergebnis, zum Beispiel eine dichte Kanalisation. Beim Auftrag schuldet der Beauftragte sorgfältiges Tätigwerden ohne Erfolgsgarantie; das gilt für Architekten, Ingenieure und Bauleitung. Die Haftungsregeln unterscheiden sich entsprechend.

Muss ein Werkvertrag schriftlich sein?

Nein, er ist formfrei gültig. Im Bau ist Schriftlichkeit aber unverzichtbar, weil Leistungsumfang, Preise, Fristen und Garantien sonst nicht beweisbar sind. Auch Zusatzbestellungen während der Bauzeit sollten schriftlich bestätigt werden, mindestens per E-Mail.

Kann der Bauherr den Werkvertrag vorzeitig kündigen?

Ja, nach OR Art. 377 jederzeit, solange das Werk nicht vollendet ist. Er muss dann die bereits geleistete Arbeit vergüten und den Unternehmer für den entgangenen Gewinn und weitere Kosten voll entschädigen. Ein Rücktritt wegen Mängeln folgt anderen Regeln.

Werkvertrag: Wir setzen es um.

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