
SIA 118
Die SIA 118 «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten» ist die wichtigste Vertragsnorm im Schweizer Bauwesen. Sie ergänzt den Werkvertrag nach OR und gilt nur, wenn die Parteien sie im Vertrag ausdrücklich vereinbaren.
SIA 118 im Detail.
Die SIA 118 ist eine Norm des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins, aktuell in der Ausgabe 2013. Sie ist kein Gesetz, sondern eine vorformulierte Vertragsbedingung. Erst durch die Vereinbarung im Werkvertrag wird sie zum Vertragsinhalt und geht dann in vielen Punkten dem dispositiven Recht des Obligationenrechts vor. Praktisch alle Bauverträge in der Schweiz, von der Gemeinde bis zur privaten Bauherrschaft, verweisen auf die SIA 118, weil sie über Jahrzehnte auf die Praxis abgestimmt wurde.
Inhaltlich regelt die Norm den gesamten Ablauf eines Bauwerkvertrags: die Vertragsbestandteile und deren Rangordnung, die Ausschreibung und Offerte, die Vergütungsarten Einheitspreis, Globalpreis, Pauschalpreis und Regie, die Stellung von Bauherr und Bauleitung, das Bauprogramm mit Fristen und Konventionalstrafe, das Ausmass und die Schlussabrechnung, die Abnahme sowie die Mängelhaftung. Für den Tiefbau besonders relevant sind die Bestimmungen über Regiearbeiten, über Bestellungsänderungen und über unvorhersehbare Bodenverhältnisse.
Der grösste Unterschied zum OR liegt bei den Mängelrechten. Nach OR muss der Bauherr Mängel sofort nach der Prüfung rügen, sonst gilt das Werk als genehmigt. Die SIA 118 gewährt dagegen eine Rügefrist von zwei Jahren ab Abnahme, in der Mängel jederzeit gemeldet werden können. Verdeckte Mängel, die erst später erscheinen, sind sofort nach Entdeckung zu rügen; die Verjährung beträgt fünf Jahre. Ausserdem hat der Unternehmer zuerst das Recht und die Pflicht zur Nachbesserung, bevor Minderung oder Wandelung möglich sind.
Die Abnahme ist in der SIA 118 als gemeinsame Prüfung geregelt. Führt der Bauherr diese Prüfung nicht innert eines Monats nach Vollendungsanzeige durch, gilt das Werk als abgenommen. Zur Sicherung der Mängelrechte kann der Bauherr einen Rückbehalt oder eine Garantie verlangen, als Richtwert 10 Prozent der Vergütung bis zu einer Million Franken, darüber 5 Prozent. Regierapporte müssen vom Unternehmer täglich erstellt und von der Bauleitung innert kurzer Frist visiert werden, sonst gelten sie als anerkannt.
Typische Fehler in der Praxis: Die SIA 118 wird im Vertrag nicht erwähnt und gilt deshalb nicht; einzelne Artikel werden abgeändert, ohne dass die Parteien die Folgen verstehen; oder die Rangordnung der Vertragsdokumente wird nicht beachtet, sodass Leistungsverzeichnis und Pläne sich widersprechen. Im Kanton Zürich verwenden öffentliche Auftraggeber die SIA 118 zusammen mit den Normpositionen-Katalogen NPK. Auch Swiss Group Constructions schliesst Werkverträge auf dieser Grundlage ab, weil beide Seiten damit klare Regeln haben.
Beispiel: Kanalisationsersatz in Dübendorf
Ein Werkvertrag über den Ersatz einer Hausanschlussleitung in Dübendorf verweist auf die SIA 118 und enthält ein Leistungsverzeichnis nach NPK. Beim Aushub zeigt sich, dass die alte Leitung tiefer liegt als im Kataster vermerkt. Der Unternehmer meldet den Mehraufwand schriftlich, die Bauleitung bestätigt einen Nachtrag nach Einheitspreisen. Nach Fertigstellung findet die gemeinsame Abnahme statt; ein kleiner Mangel an der Kofferung wird protokolliert und innert Wochenfrist behoben. Die zweijährige Rügefrist beginnt mit der Abnahme.
Gilt die SIA 118 automatisch für jeden Bauvertrag?
Nein. Die SIA 118 ist eine Vertragsbedingung, kein Gesetz. Sie gilt nur, wenn der Werkvertrag ausdrücklich darauf verweist. Ohne diesen Verweis gelten allein die Bestimmungen des Obligationenrechts über den Werkvertrag, mit kürzeren Rügefristen und anderen Abnahmeregeln.
Was ist der wichtigste Vorteil der SIA 118 für Bauherren?
Die zweijährige Rügefrist nach Abnahme. Mängel müssen nicht sofort entdeckt und gemeldet werden, sondern können während zwei Jahren jederzeit gerügt werden. Dazu kommen klare Regeln für Abnahme, Rückbehalt und die Pflicht des Unternehmers zur Nachbesserung.
Kann man einzelne Artikel der SIA 118 im Vertrag ändern?
Ja, Abweichungen sind erlaubt, müssen aber ausdrücklich und klar im Vertrag festgehalten werden. Üblich sind Anpassungen bei Zahlungsfristen, Rückbehalt oder Konventionalstrafe. Bei öffentlichen Aufträgen sind Abweichungen selten, weil die Vergabestellen standardisierte Verträge verwenden.
Das setzen wir für Sie um.
01BauBauleitung
Bauleitung heisst, ein Bauvorhaben auf der Baustelle zu führen: Unternehmer anleiten, Ausführung kontrollieren, Kosten und Termine überwachen und die Abnahme durchführen.
02BauProjektplanung
Projektplanung im Bau bedeutet, ein Vorhaben vor dem ersten Spatenstich in Termine, Kosten und Leistungsbeschriebe zu übersetzen.
03BauErdbau
Erdbau umfasst alle Arbeiten, bei denen Boden gelöst, bewegt, eingebaut und verdichtet wird – vom Humusabtrag über das Planum bis zur Hinterfüllung.
SIA 118: Wir setzen es um.
Begehung vor Ort, verbindliche Offerte, ein Ansprechpartner — für Bau, Tiefbau und Reinigung im Kanton Zürich.
