
Abnahme / Bauabnahme
Die Abnahme ist die gemeinsame Prüfung des fertigen Werks durch Bauherr und Unternehmer. Mit ihr gehen Gefahr und Nutzen auf den Bauherrn über, die Schlussrechnung wird fällig und die Garantie- und Rügefristen beginnen zu laufen.
Abnahme / Bauabnahme im Detail.
Die Abnahme markiert den rechtlichen Abschluss der Bauarbeiten. Sie ist mehr als eine Besichtigung: Mit ihr erklärt der Bauherr, dass er das Werk als vertragsgemäss entgegennimmt, unter Vorbehalt der protokollierten Mängel. Ab diesem Zeitpunkt trägt er das Risiko für Beschädigungen, die Vergütung wird fällig, und die Fristen für Mängelrüge und Verjährung beginnen. Man unterscheidet die Gesamtabnahme des ganzen Werks, die Teilabnahme einzelner Bauteile wie Kanalisation vor der Hinterfüllung und die behördliche Abnahme durch die Gemeinde.
Rechtlich regelt das Obligationenrecht in Art. 367 die Prüfung nach Ablieferung und die sofortige Rüge. Die SIA 118 geht in den Artikeln 157 bis 164 weiter: Der Unternehmer zeigt die Vollendung an, danach findet innert eines Monats die gemeinsame Prüfung statt. Zeigt sie keine oder nur unwesentliche Mängel, ist das Werk abgenommen; die Mängel werden protokolliert und mit Frist behoben. Bei wesentlichen Mängeln wird die Abnahme verschoben, bis diese beseitigt sind. Unterbleibt die Prüfung aus Verschulden des Bauherrn, gilt das Werk nach Monatsfrist als abgenommen.
Im Tiefbau sind Zwischenabnahmen entscheidend, weil viele Leistungen später unsichtbar sind. Kanalisationsleitungen werden vor der Hinterfüllung mit Kanalfernsehen und Dichtheitsprüfung nach SN 592000 kontrolliert und von der Gemeinde abgenommen. Das Planum wird mit einer Plattendruckversuch-Messung des ME-Werts geprüft, Werkleitungen werden vor dem Zudecken eingemessen. Wer diese Schritte auslässt, kann Mängel später nur mit Aufgraben nachweisen, was um ein Vielfaches teurer ist als die Prüfung selbst.
Das Abnahmeprotokoll hält fest, wer anwesend war, was geprüft wurde, welche Mängel bestehen, bis wann sie behoben werden und ob die Abnahme erfolgt oder verschoben ist. Es sollte Fotos, Ausmasse und die Übergabe von Dokumenten wie Einmessplänen, Prüfprotokollen und Entsorgungsnachweisen enthalten. Typische Fehler sind Abnahmen ohne Protokoll, ein Bezug des Gebäudes vor der formellen Abnahme, was als stillschweigende Abnahme gelten kann, und fehlende Fristen für die Mängelbehebung.
Kosten entstehen bei der Abnahme vor allem durch Prüfungen: Eine Kanalfernsehaufnahme mit Dichtheitsprüfung kostet als Richtwert CHF 800 bis CHF 2'500 pro Hausanschluss, ein Plattendruckversuch CHF 300 bis CHF 600 pro Messung. Die Zeit der Bauleitung ist im Honorar enthalten. Swiss Group Constructions übergibt Tiefbau- und Umgebungsarbeiten mit Protokoll, Einmessplänen und Entsorgungsbelegen, damit die Bauherrschaft für spätere Fragen vollständige Unterlagen hat.
Beispiel: Umgebungsarbeiten in Uster
Nach Abschluss der Umgebungsarbeiten an einem Zweifamilienhaus in Uster meldet das Bauunternehmen die Vollendung. Zwei Wochen später begehen Bauleitung, Bauherrschaft und Polier das Grundstück. Die Stützmauer, der Verbundsteinweg und die Sickerleitung entsprechen den Plänen; bei einem Randabschluss fehlt die Rückenstütze aus Beton. Der Mangel wird als unwesentlich protokolliert und mit einer Frist von zehn Tagen behoben. Die Abnahme gilt als erfolgt, die Schlussrechnung wird nach Ausmass eingereicht, und die zweijährige Rügefrist beginnt.
Was passiert, wenn bei der Abnahme Mängel festgestellt werden?
Unwesentliche Mängel werden protokolliert und mit einer Frist zur Behebung versehen; die Abnahme gilt trotzdem als erfolgt. Bei wesentlichen Mängeln, die das Werk unbrauchbar machen, wird die Abnahme nach SIA 118 verschoben, bis der Unternehmer nachgebessert hat.
Gilt ein Werk auch ohne Prüfung als abgenommen?
Ja, nach SIA 118 Art. 164: Findet die gemeinsame Prüfung nicht innert eines Monats nach der Vollendungsanzeige statt, weil der Bauherr sie unterlässt, gilt das Werk als abgenommen. Auch die vorbehaltlose Nutzung des Werks kann als Abnahme gewertet werden.
Welche Prüfungen gehören zur Abnahme im Tiefbau?
Kanalfernsehen und Dichtheitsprüfung bei Kanalisationsleitungen, Plattendruckversuch für Planum und Kofferung, Einmessung von Werkleitungen und Schächten sowie die Sichtprüfung von Belägen, Randabschlüssen und Mauern. Die Gemeinde nimmt Kanalisationsanschlüsse zusätzlich behördlich ab.
Das setzen wir für Sie um.
01BauBauleitung
Bauleitung heisst, ein Bauvorhaben auf der Baustelle zu führen: Unternehmer anleiten, Ausführung kontrollieren, Kosten und Termine überwachen und die Abnahme durchführen.
02BauKanalisationsarbeiten
Kanalisationsarbeiten umfassen Bau, Anschluss und Sanierung von Abwasserleitungen zwischen Gebäude und öffentlichem Kanal.
03BauUmgebungsarbeiten
Umgebungsarbeiten sind alle Bauarbeiten rund ums Gebäude nach dem Rohbau: Hinterfüllung, Terrain, Zufahrt, Wege, Sitzplätze, Mauern, Treppen, Entwässerung und Humusierung.
Abnahme / Bauabnahme: Wir setzen es um.
Begehung vor Ort, verbindliche Offerte, ein Ansprechpartner — für Bau, Tiefbau und Reinigung im Kanton Zürich.
