Bauherr / Bauherrschaft — Bild zur Leistung von Swiss Group Constructions
Glossar · Planung & Recht

Bauherr / Bauherrschaft

Der Bauherr, in der Schweiz meist Bauherrschaft genannt, ist die Person oder Organisation, die ein Bauvorhaben in Auftrag gibt, finanziert und dafür rechtlich verantwortlich ist. Im Werkvertrag ist sie der Besteller.

BauherrschaftBestellerAuftraggeberBauherrin
Was bedeutet Bauherr / Bauherrschaft?

Bauherr / Bauherrschaft im Detail.

Bauherrschaft kann eine Privatperson, ein Ehepaar, eine Stockwerkeigentümergemeinschaft, eine Firma, eine Genossenschaft oder die öffentliche Hand sein. Sie entscheidet, was gebaut wird, wählt Planer und Unternehmer, trägt die Kosten und haftet gegenüber Behörden und Nachbarn. Im Baubewilligungsverfahren ist sie Gesuchstellerin, im Werkvertrag Bestellerin, gegenüber dem Planer Auftraggeberin. Der Begriff ist geschlechtsneutral als Bauherrschaft gebräuchlich; im Vertragsrecht und in der SIA 118 wird weiterhin von Bauherr gesprochen.

Die Pflichten der Bauherrschaft ergeben sich aus OR und SIA 118: Sie muss den Bauplatz zur Verfügung stellen, die Bewilligungen beschaffen, Pläne und Entscheide rechtzeitig liefern, das Werk abnehmen und die Vergütung bezahlen. Die SIA 118 regelt in Art. 33 ff., dass sie eine Bauleitung als Vertreterin bestimmen kann, deren Weisungen für den Unternehmer verbindlich sind. Zudem hat sie Mitwirkungspflichten: Gibt sie Entscheide zu spät, kann der Unternehmer Fristverlängerung und Mehrkosten verlangen.

Haftungsrechtlich ist die Bauherrschaft als Grundeigentümerin nach ZGB Art. 679 und 685 für Schäden an Nachbargrundstücken durch Grabungen und Bauten verantwortlich, auch ohne Verschulden. Setzt sich das Nachbarhaus wegen einer Baugrube, haftet zuerst sie, unabhängig von der Haftung des Unternehmers. Deshalb ist eine Bauherrenhaftpflichtversicherung Standard; sie kostet für ein Einfamilienhaus als Richtwert CHF 500 bis CHF 2'000. Dazu kommt oft eine Bauwesenversicherung für Schäden am entstehenden Werk. Bei Rissprotokollen an Nachbargebäuden vor Baubeginn schützt sich die Bauherrschaft vor unberechtigten Forderungen.

Im Kanton Zürich trägt die Bauherrschaft auch die Verantwortung für die korrekte Entsorgung der Bauabfälle nach VVEA. Sie muss im Baugesuch die Entsorgungserklärung abgeben und bei grösseren Mengen ein Entsorgungskonzept vorlegen. Die Ausführung delegiert sie an den Unternehmer, die Verantwortung bleibt aber bei ihr. Ebenso ist sie für die Bezahlung von Subunternehmern indirekt betroffen: Das Bauhandwerkerpfandrecht kann auf ihrem Grundstück eingetragen werden, wenn ein Generalunternehmer seine Subunternehmer nicht bezahlt.

Typische Fehler unerfahrener Bauherrschaften sind mündliche Zusatzbestellungen, das Übersehen der Nachbarrechte, fehlende Versicherungen und der Bezug des Werks ohne formelle Abnahme. Wer keinen Planer beizieht, sollte zumindest die Abnahme und die Schlussrechnung fachlich prüfen lassen. Swiss Group Constructions berät private Bauherrschaften im Zürcher Oberland bei Tiefbau- und Umgebungsarbeiten zu Ablauf, Bewilligungen und Entsorgung, damit die wichtigsten Pflichten vor Baubeginn geklärt sind.

Aus der Praxis

Beispiel: Bauherrschaft eines Ersatzneubaus in Wetzikon

Ein Paar in Wetzikon ersetzt sein Elternhaus durch einen Neubau und tritt erstmals als Bauherrschaft auf. Vor dem Rückbau schliesst es eine Bauherrenhaftpflichtversicherung ab und lässt vom Bauunternehmen ein Rissprotokoll am Nachbarhaus erstellen. Im Baugesuch gibt es die Entsorgungserklärung mit rund 400 m³ Bauschutt ab. Der Architekt übernimmt die Bauleitung, das Paar entscheidet an der Bausitzung über Nachträge. Die Abnahme der Umgebung erfolgt mit Protokoll, bevor die Familie einzieht.

Häufige Fragen

Fragen zu Bauherr / Bauherrschaft.

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Welche Versicherungen braucht eine Bauherrschaft?

Mindestens eine Bauherrenhaftpflichtversicherung für Schäden an Nachbarn und Dritten, als Richtwert CHF 500 bis CHF 2'000 für ein Einfamilienhaus. Empfohlen ist zudem eine Bauwesenversicherung für Schäden am entstehenden Werk durch Unwetter, Diebstahl oder Vandalismus. Die Gebäudeversicherung greift erst nach Fertigstellung.

Haftet die Bauherrschaft für Schäden am Nachbarhaus?

Ja. Nach ZGB Art. 679 und 685 haftet die Grundeigentümerin für Schäden durch Grabungen und Bauten auf ihrem Grundstück, auch ohne eigenes Verschulden. Sie kann anschliessend auf den verantwortlichen Unternehmer zurückgreifen. Ein Rissprotokoll vor Baubeginn ist deshalb sinnvoll.

Muss die Bauherrschaft eine Bauleitung beauftragen?

Gesetzlich nicht. Ohne Fachkenntnisse ist es aber riskant, Bauverträge, Nachträge, Abnahme und Schlussrechnung selbst zu beurteilen. Bei kleineren Tiefbau- und Umgebungsarbeiten kann das Bauunternehmen die Koordination übernehmen; bei Neubauten ist eine unabhängige Bauleitung Standard.

Bauherr / Bauherrschaft: Wir setzen es um.

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