
VVEA
Die VVEA ist die schweizerische Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen. Sie regelt, wie Bauabfälle getrennt, verwertet und abgelagert werden müssen, und gilt seit 2016 für jede Baustelle.
VVEA im Detail.
Die VVEA (Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen, SR 814.600) löste 2016 die frühere Technische Verordnung über Abfälle ab. Sie stützt sich auf das Umweltschutzgesetz und legt fest, welche Abfälle verwertet werden müssen, welche verbrannt und welche auf einer Deponie abgelagert werden dürfen. Für Bauunternehmen ist sie das zentrale Regelwerk: Sie bestimmt die Trennpflichten auf der Baustelle, die Anforderungen an Recyclingbaustoffe und die fünf Deponietypen A bis E mit ihren jeweiligen Annahmekriterien.
Praktisch am wichtigsten ist Artikel 16: Bauabfälle sind auf der Baustelle zu trennen, sofern das technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Getrennt zu halten sind insbesondere unverschmutzter Aushub, Ausbauasphalt, Betonabbruch, Mischabbruch, Strassenaufbruch sowie Sonderabfälle wie Asbest, teerhaltiger Belag oder PCB-belastete Fugenmassen. Wer nicht trennt, erzeugt Mischabbruch minderer Qualität und zahlt am Ende deutlich höhere Entsorgungsgebühren. Zusätzlich verlangt die VVEA, dass verwertbare mineralische Bauabfälle tatsächlich der Verwertung zugeführt werden und nicht ohne Grund deponiert werden.
Bei Bauvorhaben ab einer bestimmten Grösse verlangt die VVEA in Artikel 16 Absatz 3 ein Entsorgungskonzept, das mit dem Baugesuch eingereicht wird. Im Kanton Zürich setzt das AWEL diese Vorgabe um: Das Konzept nennt die erwarteten Abfallarten, die geschätzten Mengen und die vorgesehenen Entsorgungswege. Bei Rückbauten mit Verdacht auf Schadstoffe kommt ein Schadstoffgutachten nach Artikel 16 Absatz 2 dazu. Die Baubehörde kann die Baubewilligung mit Auflagen zur Entsorgung verbinden und nach Abschluss die Belege verlangen.
Die VVEA setzt zudem Qualitätsanforderungen an Recyclingbaustoffe. Betongranulat, Mischgranulat und Ausbauasphalt dürfen nur unter definierten Bedingungen wiederverwendet werden; für Recyclingbeton gelten Grenzwerte für Fremdstoffanteile und Schadstoffe. Unverschmutzter Aushub soll vorrangig für Terrainveränderungen und Rekultivierungen verwendet werden, statt auf eine Deponie Typ A zu gehen. Verschmutztes Material wird je nach Belastung dem Deponietyp B, C, D oder E zugewiesen. Die Zuordnung erfolgt über eine Deklarationsanalyse, nicht über eine Schätzung vor Ort.
Typische Fehler sind eine zu kleine Anzahl Mulden, fehlende Beschriftung, das Nachwerfen von Gipsplatten in den Betoncontainer und ein Entsorgungskonzept, das nach Baubeginn nicht mehr nachgeführt wird. Die Kostenfolge ist spürbar: sauberer Betonabbruch liegt als Richtwert bei CHF 25 bis CHF 60 pro Tonne, Mischabbruch bei CHF 120 bis CHF 220 pro Tonne und Brennbares im Kehrichtheizkraftwerk bei CHF 250 bis CHF 380 pro Tonne. Swiss Group Constructions plant die Muldenstellung und die Trennung von Beginn weg nach VVEA.
Beispiel: Umbau in Wetzikon
Bei einem Umbau eines Mehrfamilienhauses in Wetzikon werden Innenwände entfernt und die Nasszellen erneuert. Das Entsorgungskonzept zum Baugesuch weist rund 40 Tonnen Betonabbruch, 18 Tonnen Mischabbruch, 6 Tonnen Brennbares und 1.5 Tonnen Metall aus. Auf dem Vorplatz stehen vier beschriftete Mulden. Der Betonabbruch geht in ein Recyclingwerk im Zürcher Oberland, das Mischabbruch in eine Sortieranlage. Nach Bauabschluss reicht die Bauleitung sämtliche Wägescheine bei der Gemeinde ein und erfüllt damit die Auflage der Baubewilligung.
Für welche Bauvorhaben gilt die VVEA?
Die Trennpflicht gilt für jede Baustelle, unabhängig von der Grösse. Ein schriftliches Entsorgungskonzept zum Baugesuch verlangt die VVEA erst ab grösseren Vorhaben; im Kanton Zürich fordert die Baubehörde es bei Rückbauten und Umbauten mit relevanten Abfallmengen regelmässig ein.
Was passiert, wenn Bauabfälle nicht getrennt werden?
Die Annahmestelle stuft die Ladung als Mischabbruch oder Brennbares ein, was die Gebühr um ein Mehrfaches erhöht. Zusätzlich kann die Baubehörde Auflagen durchsetzen und bei groben Verstössen gegen das Umweltschutzgesetz Anzeige erstatten. Nachträglich sortieren ist teurer als Trennen auf der Baustelle.
Wer ist für die korrekte Entsorgung verantwortlich?
Rechtlich ist die Bauherrschaft Inhaberin der Abfälle und trägt die Verantwortung. In der Praxis delegiert sie diese über den Werkvertrag an das ausführende Unternehmen, das Trennung, Transport und Nachweise übernimmt. Die Belege bleiben Teil der Bauakten.
Das setzen wir für Sie um.
01ReinigungEntsorgung
Entsorgung umfasst das Bereitstellen von Mulden, den Abtransport und die fachgerechte Verwertung von Bauschutt, Mischabbruch, Sperrgut und Aushubmaterial sowie die Räumung von Wohnungen, Kellern und Gewerbeflächen.
02BauRückbau
Rückbau ist der kontrollierte, selektive Abbau eines Gebäudes in einzelne Materialfraktionen.
03BauTransporte
Transporte im Bau umfassen die Abfuhr von Aushub und Bauschutt, die Lieferung von Kies, Sand und Humus sowie die Bereitstellung von Mulden.
VVEA: Wir setzen es um.
Begehung vor Ort, verbindliche Offerte, ein Ansprechpartner — für Bau, Tiefbau und Reinigung im Kanton Zürich.
